Statuten des Vereins PFADFINDER- UND PFADFINDERINNEN – GILDE SCHOTTEN

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „PFADFINDER- und PFADFINDERINNEN – GILDE SCHOTTEN“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien, er erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet, vorwiegend jedoch auf den Bereich am und nahe dem Sitz des Vereins.
(3) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Zweck des Vereins, der gemeinnützig und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist es
a) unter seinen Mitgliedern (den Gildepfadfindern und Gildepfadfinderinnen) den Geist des Pfadfindertums lebendig zu erhalten, und zwar durch Umsetzung der Pfadfinderidee durch Verwirklichung eigenständiger Zielsetzungen und Projekte auf sozialem, kulturellem, religiösem und politischem (nicht parteipolitisch orientiertem) Gebiet;
b) die Jugendfürsorge und -erziehung zu fördern, vor allem der Jugend-Pfadfinder- und Pfadfinderinnenbewegung, insbesondere der Pfadfindergruppe 16 B „SCHOTTEN“ und der Pfadfinderinnengruppe 16 M „UNSERE LIEBE FRAU ZU DEN SCHOTTEN“ (in der Folge kurz „Gruppen 16“ genannt) durch die Gildepfadfinder und Gildepfadfinderinnen jede mögliche Unterstützung zu geben;
c) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, insbesondere bedürftigen jugendlichen Pfadfindern und Pfadfinderinnen Zuschüsse zu Lagerbeiträgen oder materielle Hilfe bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen zu gewähren;
d) den Gruppen 16 bei der Durchführung allgemeiner sozialer Projekte, wie z.B. der Unterstützung bedürftiger Personen oder der Realisierung von Umweltschutzaktivitäten personelle und materielle Hilfe angedeihen zu lassen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Verein erstrebt die Verwirklichung seines Zwecks durch die Abhaltung geselliger oder sonstiger zweckdienlicher Veranstaltungen sowie durch ideelle und materielle Förderung aller Pfadfinder und Pfadfinderinnen; er ist interkonfessionell und überparteilich.
(2) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden privater Förderer des Vereines, Subventionen öffentlicher Stellen, Erbschaften und Legate sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die bereit sind, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können unbescholtene, volljährige ehemalige Angehörige einer Pfadfinder- oder Pfadfinderinnenvereinigung werden, weiters aktive Leiter und Leiterinnen sowie aktive oder ehemalige im Elternrat einer Pfadfinder- oder Pfadfinderinnenvereinigung tätige Personen, darüber hinaus auch alle unbescholtenen, volljährigen Freunde und Freundinnen der Pfadfinderbewegung, die nach Einführung durch zwei Vereinsmitglieder ein dauerndes, aktives Interesse an den Grundsätzen und der Arbeitsweise der Pfadfinder- und Pfadfinderinnengilde zeigen und bekunden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, der eine schriftlich (durch Brief, Fax oder E-Mail) an den Verein zu richtende Beitrittserklärung voranzugehen hat, entscheidet der Gilderat. Die Aufnahme kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Gilderats durch Beschluss der Anwesenden in einer Generalversammlung. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Pfadfinderbewegung, die Pfadfinder- und Pfadfinderinnengilde oder um die Zwecke derselben hervorragende Verdienste erworben haben; sie genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Gilderat mindestens einen Monat vorher schriftlich (durch Brief, Fax oder Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des Schreibens beim Gilderat maßgeblich. Der Austritt aus dem Verein enthebt das Mitglied nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt.
(3) Der Gilderat kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (durch Brief oder Mail) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Gilderat von sich aus oder über schriftliche (durch Brief, Fax oder E-Mail), begründete Anregung eines Vereinsmitglieds nach Anhörung des/der Betroffenen auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Gilderats beschlossen werden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und den Gruppenveranstaltungen der Gruppen 16 teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen sowohl den ordentlichen als auch den Ehrenmitgliedern zu. Für die Funktion des Gildemeisters und der Gildemeisterin können jedoch ausschließlich aktive oder ehemalige Mitglieder der Gruppen 16 gewählt werden.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist für die ordentlichen Mitglieder an die erfolgte Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags für das laufende Vereinsjahr gebunden (das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr).
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Gilderat die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Gilderat die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Gilderat über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins sowie über die erfolgten Rechnungsabschlüsse zu informieren.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, dabei insbesondere den Gruppen 16 jede mögliche Unterstützung und Förderung zu gewähren, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Insbesondere sind die Mitglieder auch verpflichtet, sich so zu verhalten wie dies von einem Pfadfinder oder einer Pfadfinderin erwartet wird, der bzw. die im Sinne der Regeln des Gründers der Pfadfinderbewegung, Lord Robert Baden-Powell, handelt.

§ 7: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Gilderat (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie ist vom Gilderat einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Gilderats oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VereinsG),
d) Verlangen eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 10 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (durch Brief, Fax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung und/oder Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern bis mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Gilderat schriftlich (durch Brief, Fax oder E-Mail) eingereicht werden. Zeitgerecht und ordnungsgemäß eingebrachte Anträge und/oder Wahlvorschläge müssen allen Stimmberechtigten bis mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden (durch Brief, Fax oder E-Mail).
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch können auf diesem Wege maximal drei Stimmen auf ein anwesendes Mitglied übertragen werden. Die entsprechende Bevollmächtigung ist dem Gilderat schriftlich (Fax oder E-Mail nicht ausreichend) nachzuweisen.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Der Wahlvorgang erfolgt schriftlich und geheim. Er wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand geleitet, der vom Gilderat zu bestellen ist. Mitglieder, die auf einem ordnungsgemäß zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinen, dürfen dem Wahlvorstand nicht angehören.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führen der/die Gildemeister/Gildemeisterin gemeinsam, Im Falle der Verhinderung einer dieser beiden Personen tritt an deren Stelle der/die jeweilige Stellvertreter/in. Sollte von den zwei Gildemeistern und deren Stellvertretern nur eine Person anwesend sein, so führt diese gemeinsam mit dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied den Vorsitz, ist aus dem Kreis der Gildemeister und deren Stellvertretern niemand anwesend, führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Mitglied alleine.

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Gilderats und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Gilderats;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10: Gilderat

(1) Der Gilderat besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem Gildemeister und dessen Stellvertreter, der Gildemeisterin und deren Stellvertreterin (wobei der/die jeweilige Stellvertreter/in dasselbe Geschlecht wie der/die Vertretene haben muss), dem/der Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie dem/der Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2) Der Gilderat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Gilderat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Gilderat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Gilderats einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Gilderats beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Gilderat ist persönlich auszuüben.
(4) Der Gilderat wird vom Gildemeister und der Gildemeisterin gemeinsam, bei Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in gemeinsam, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Gilderatsmitglied den Gilderat einberufen. Im Zuge der Einberufung eines Gilderats sind auch der/die Gruppenführer/in und der/die Elternratsobmann/Elternratsobfrau der Gruppen 16 zur Teilnahme als Gäste einzuladen.
(5) Der Gilderat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Gilderat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Den Vorsitz führen Gildemeister und Gildemeisterin gemeinsam, bei Verhinderung einer dieser beiden Personen der jeweils andere Anwesende mit dem/der Stellvertreter/in des/der Abwesenden gemeinsam, bei Abwesenheit des Gildemeisters und der Gildemeisterin dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam. Ist auch einer der Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der anwesenden Stellvertreter/in alleine.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Gilderatsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Gilderat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Gilderats bzw. Gilderatsmitglieds in Kraft.
(10) Die Gilderatsmitglieder können jederzeit schriftlich (durch Brief, Fax oder E-Mail) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Gilderat, im Falle des Rücktritts des gesamten Gilderats an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11: Aufgaben des Vorstands

Dem Gilderat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Führung der laufenden Geschäfte;
b) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
c) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Gildemeister und die Gildemeisterin führen die laufenden Geschäfte des Vereins gemeinsam. Der/die Schriftführer/in unterstützt sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Gildemeister und die Gildemeisterin vertreten den Verein nach außen gemeinsam. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften sowohl des Gildemeisters als auch der Gildemeisterin.
(3) Der Gildemeister und die Gildemeisterin führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Gilderat gemeinsam.
(4) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Gilderats.
(5) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Gildemeisters/Gildemeisterin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin sein/ihre Stellvertreter/innen.

§ 13: Rechnungsprüfer/innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Gilderat hat den Rechnungsprüfer/innen mindestens einmal jährlich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Gilderat über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Gilderat ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Gilderat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Gilderat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Hierauf abzielende Anträge von Mitgliedern müssen mindestens von der Hälfte aller Mitglieder unterfertigt sein.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Dieses verbleibende Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt, der Pfadfindergruppe 16 B „SCHOTTEN“ und der Pfadfinderinnengruppe 16 M „UNSERE LIEBE FRAU ZU DEN SCHOTTEN“ der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen zu gleichen Teilen zufallen (die derzeit beide gerade dabei sind, sich als rechtlich selbständige Zweigvereine der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen zu konstituieren). Sollten diese beiden Pfadfindergruppen bei Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen der röm.-kath. Schottenpfarre (Schottenstift) zu mit der Auflage, dieses ausschließlich zu Gunsten der Pfarrcaritas zu verwenden.